Wer kann unsere Autos mieten?

Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss. Gemäss Artikel 15 SVG muss der Begleiter:

  • Das 23. Altersjahr vollendet haben;
  • Seit wenigsten drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzen;
  • Im Besitz des unbefristeten Führerausweises sein.

Bei Lern- und Prüfungsfahrten muss an der Rückseite des Fahrzeuges, an gut sichtbarer Stelle, eine blaue Tafel mit weissem "L" angebracht sein (Artikel 27 VRV).

Mieten Sie ein Auto