Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss. Gemäss Artikel 15 SVG muss der Begleiter:
Bei Lern- und Prüfungsfahrten muss an der Rückseite des Fahrzeuges, an gut sichtbarer Stelle, eine blaue Tafel mit weissem "L" angebracht sein (Artikel 27 VRV).